Rentenzuschläge ab dem 01.07.2024

Information zur Beitragspflicht

Zum 01.07.2024 trat das Gesetz zur Verbesserung von Leistungen für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) in Kraft. Es sieht einen Zuschlag der Entgeltpunkte und damit eine höhere Rente für Erwerbsminderungsrenten oder Renten wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung vor, deren Renten im Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2018 begonnen haben. Aufgrund der sehr kurzfristigen Anpassung kann die Regelung von der Deutschen Rentenversicherung nicht vollständig umgesetzt werden und erfolgt deshalb in zwei Stufen:

Ab Juli 2024 wird ein monatlicher Rentenzuschlag getrennt von der Rente ausgezahlt. In der zweiten Stufe ab Dezember 2025 erfolgt die Auszahlung als regulärer Bestandteil der monatlichen Rentenzahlung.

Analog zu den bisherigen Rentenzahlungen werden auch auf den Zuschlag Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben.

Für Pflichtversicherte gibt es hierbei keine Änderungen - der Beitragsanteil wird direkt von der Deutschen Rentenversicherung einbehalten und an den Gesundheitsfond abgeführt. 

Freiwillig versicherte Rentenbezieher hingegen sind verpflichtet, den Beitragszuschlag selbst ihrer Krankenkasse mitzuteilen, da die Deutsche Rentenversicherung keine Mitteilung über die Höhe und Auszahlung des Zuschlags an die Krankenkassen erstellt.

Bitte teilen Sie uns deshalb die Höhe des Rentenzuschlags mit, sofern Sie freiwillig versichertes Mitglied der BKK ZF & Partner sind. Als Nachweis bietet sich beispielsweise ein Kontoauszug an.

Erst ab dem 1. Dezember 2025 erfolgt eine Meldung des Zuschlags durch die Deutsche Rentenversicherung. Bei einer fehlenden Mitteilung hätte dies dann rückwirkende Beitragskorrekturen und Nachzahlungen zur Folge.

Auswirkungen auf die Familienversicherung: Bei der Einkommensüberprüfung für die kostenlose Familienversicherung werden die laufend ausgezahlten Zuschüsse als Einkommen hinzugerechnet. Eventuelle (einmalige) Nachzahlungen für die Vergangenheit werden hingegen berücksichtigt.

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